AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DRUCK- UND VERPACKUNGSPRODUKTE DER FIRMEN IPACKPROFI D.O.O. UND DEN ZUGEÖRIGEN TOCHTERUNTERNHEMEN.

I.GELTUNGSBEREICH

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

I. PREISANGEBOTE

(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, soweit nicht wesentliche Änderungen der Auftragsdaten eintreten.

(2) Die Preise des Auftragnehmers gelten frei Haus geliefert, sofern nicht eine andere Preisstellung vereinbart wurde.

(3) Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen unverzüglich und schriftlich erhoben werden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen 2 Tagen widersprochen werden. Diese

Widerspruchsfrist schließt Tage eines Betriebsstillstandes nicht ein.

(4) Generell gelten Preisangebote als verbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird. Der Auftraggeber genehmigt, daß eine Erhöhung maßgeblicher Kosten (wie Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung, Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift etc.) nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, den Auftragnehmer berechtigt, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.

(5) Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber (z. B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die wegen geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Vorlage verlangt werden. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen sind in den Lieferpreisen nicht inkludiert und werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für alle Sonderwünsche, wie z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers / gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über / und sind in den Angebotspreisen enthalten/werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlaßte Datenübertragungen/Die Kosten der mit dem Auftrag notwendigerweise verbundenen Datenübertragungen sind in den Angebotspreisen enthalten. Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen/ Übertragenen Daten sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit hin zu kontrollieren.

II. RECHNUNGSPREIS

Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage an dem er vollständig, auch teilweise liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält.

III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, sofern keine gesonderte Bedingung vereinbart wurden.

(2) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des des Rechnungsbetrages. Der Auftragnehmer erhält entweder einen Preisnachlaß mittels einer Gutschrift die vom Rechnungsbetrag abgezogen werden kann, oder eine kostenlose Ersatzlieferung.

IV. ZAHLUNGSVERZUG

(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu Sicherstellung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen oder die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware vor Zahlungseingang zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 6,5 % per anno zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die, sich in der Höhe begrenzt, aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

V. LIEFERZEIT

(1) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich Zirkatermine. Sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden sind Fixtermine mit einem Spielraum von +/- 2 Tagen.

Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.

(2) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Korrekturabzüge, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen / wenn die Prüfung mehr als 3 Werktage dauert. Der Bürstenabzug Muß vom Auftraggeber bestätigt werden. Diese Bestimmung gilt auch für Fixzusagen.

VI. LIEFERUNG

(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers an die vom Auftraggeber bestimmte Lieferadresse. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.

Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu minus 5% und plus 10 % und zu verrechnen.

VII. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN

(1) Satzfehler, deren Verschulden beim Auftragnehmer liegen werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt.

(2) Abänderungen im Ausmaß von mehr als 5 % gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber verrechnet (z. B. Autorkorrektur). Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen sind ausschließlich schriftlich anzuordnen und erhalten nach Rückbestätigung durch den Auftragnehmer Gültigkeit.

VIII. ANNAHMEVERZUG

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als Übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug, oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit, die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

IX. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

(2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich/binnen 14 Werktagen nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich / binnen 60 Werktagen nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

(3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen 3 Monate.

(4) / Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu Beweisen. /

(5) / Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer. /

(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden besteht nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.

(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

(10) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt eines digitalen genormten, zertifizierten und kalibrierten Proofs zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müßte zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden, und zertifizierter Bedruckstoff verwendet wird.

(11) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

X. HAFTUNG

(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch fahrlässiges schuldhaftes Handeln vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

(2) Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

(3) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, daß ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls innerhalb von 36 Monaten.

XI. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

(1) Für beigestellte Daten, Druckpapier haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt, soweit dieses durch diese Daten determiniert ist. Beigestellte Daten, Druckpapiere, etc. sind vom Auftragnehmer auf Tauglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls der Auftraggeber zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital- Proofs) sind verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.

(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten, trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlaßten Ausbelichtungen bzw. Drucke, sind die Kosten der notwendigen Ausbelichtungen und Ausdrucke im üblichen Umfang in den Angebotspreisen enthalten. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.

Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen soweit er sie für die Bearbeitung benötigt. Diese verbleibt dem Auftragnehmer ist nach Erledigung und Bezahlung des Auftrages dem Auftraggeber herauszugeben. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Auftraggeber.

(5) Der Auftraggeber garantiert, daß zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur PostScript Schriften) verwendet werden. Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 100 MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet. Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und sind in den Angebotspreisen enthalten.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, / alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu.

(7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über oder sind auf Kosten des Auftraggebers zu vernichten.

XII. AUFTRAGSUNTERLAGEN

Für alle Auftragsunterlagen, wie zum Beispiel Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII

(1) gilt:

Für deren Verwahrung haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 52 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren. / Sie sind vom Auftragnehmer binnen 12 Wochen ab Erledigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückzustellen.

XIII. LAGERUNG UND ARCHIVIERUNG

(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. / Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.) sind vom Auftragnehmer nach Durchführung des Auftrages für 2 Jahre auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern bzw. innerhalb dieses Zeitraumes an diesen oder einen von diesem namhaft gemachten Dritten auszufolgen, nach Ablauf dieser Zeit können Sie vom Auftragnehmer entsorgt werden. Arbeitsbehelfe und Zwischenprodukte im Produktionsprozeß sind Eigentum des Auftragnehmers.

XIV. PERIODISCHE ARBEITEN

Umfaßt der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Tagen gelöst werden.

XV. EIGENTUMSRECHT

Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

XVI. URHEBERRECHT

(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme / der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken, und vollständigen Bezahlung hinsichtlich der gelieferter Erzeugnisse sämtliche die nachstehend bezeichneten (z.B. Verwertungsrechte, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Vermieten und Verleihen, Folgerecht, Senderecht, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht) / aus dem Urheberrecht erfließenden Nutzungsrechte.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen ist berechtigt anzunehmen, daß dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüberzustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, daß er über diese Rechte verfügt.

(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, daß er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist, so beauftragt er zugleich den Auftragnehmer mit der Prüfung der Berechtigung der angestrebten Nutzung auf Kosten des Auftraggebers. Er hat ihm dazu sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, daß er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden, und umgekehrt. Tritt der streitverkündigte auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Streitverkündigers dem Verfahren bei, so ist der Streitverkündiger berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Streitverkündigten ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

XVII. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 25 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.

XVIII. RÜCKBEHALTUNGSRECHT

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus dem Auftrag zu.

XIX. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Impressums auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

XX. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung, einschließlich des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen ist der Sitz des Auftragnehmers/ ist folgender bestimmte Ort A-9020 Klagenfurt WS. (Anmerkung: Die Vereinbarung der Gerichtsstandklausel des Punktes XXII

(2) und

(3) muß dem Gericht unterschriftlich nachgewiesen werden)

(3) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

XXI. AUFTRAGSABMACHUNG

Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mitarbeiter des Außendienstes sind zu /mündlichen Abreden / zum Abschluß von bindenden Vereinbarungen nicht befugt und gelten diese als nicht erfolgt, soweit sie nicht schriftlich von der Geschäftsleitung bestätigt werden.

Stand: Dezember.2020